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Gesamtarbeitsvertrag

Das Kernelement der Sozialpartnerschaft in unserer Branche ist der Gesamtarbeitsvertrag. Der SPKF regelt gemeinsam mit der Vertragsgewerkschaft SPV (Gewerkschaft der Schweizer Papierindustrie) in einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) unter anderem die wesentlichsten Arbeitsbedingungen, die betriebliche Mitwirkung und das Verhalten bei Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen. Er garantiert den Mitarbeitenden der unterstellten Mitgliedfirmen fortschrittliche Arbeitsbedingungen, die weit über das gesetzliche Minimum hinausgehen. Die Gewerkschaft verzichtet im Gegenzug auf jegliche Kampfmassnahmen. Allfällige Konflikte werden innerhalb dieser Sozialpartnerschaft untereinander, d.h. nicht durch zivile Gerichte, gelöst. Für die Konfliktbeilegung sind im GAV klar definierte Prozesse vorgegeben. Der GAV wird regelmässig erneuert.

 

 

Die Mehrheit der Betriebe der Papier-, Folien- und Kartonbranche setzen den GAV für Ihre Mitarbeitenden ein. Mit der Opting-Out-Regelung können Firmen dem Verband beitreten, auch wenn sie den GAV nicht anwenden möchten. Der GAV bildet ebenfalls die Grundlage für die Paritätische Kommission und für die Verwendung der Gelder aus dem Ausbildungs- und Förderungsfonds (AFF). Die Umsetzung der GAV-Artikel wird in einem internen Handbuch erläutert, damit in der Branche eine einheitliche Praxis herrscht. Im Handbuch werden auch allgemeine Anpassungen vom Bundesamt laufend ergänzt.

Neuer Gesamtarbeitsvertrag ab 2024

Der SPKF und der SPV haben im Jahr 2023 den Gesamtarbeitsvertrag neu verhandelt. Der Gesamtarbeitsvertrag der Papierbranche trat per 1.1.2024 in Kraft. Der neue GAV hat erstmals seine Gültigkeit für vier statt wie bisher für drei Jahre, was für die Stabilität in der Industrie von grosser Bedeutung ist. Die Mitarbeitenden dürfen sich über einige Verbesserungen freuen.

Alle Mitarbeitenden erhalten bis zum 50 Altersjahr einen Tag Ferien pro Jahr mehr. Konkret erhalten alle Mitarbeitenden neu mindestens 25 Tage (statt 24 Tage) Ferien pro Jahr und ab dem 40. Altersjahr 28 Tage (statt 27 Tage). Ab dem 50. Jahr erhalten die Mitarbeitenden weiterhin 30 Tage. Der Mutterschaftsurlaub wurde mit dem neuen GAV von 14 Wochen auf 18 Wochen erhöht. Der Vaterschaftsurlaub bleibt bei 10 Tagen. Die bisherigen zwei GAV-Vaterschaftstage werden wie bisher zu 100 % entschädigt und die Tage darüber hinaus zu den gesetzlich vorgeschriebenen 80 %. Diese Regelung, welche bis anhin in der Zusatzvereinbarung zum GAV vom 27. November 2020 verankert war, wurde in den GAV integriert. Darüber hinaus werden den Arbeitnehmenden in Art. 11 GAV grosszügigere Absenzen gewährt. Weiter wurden die Minimallöhne, welche bisher in drei verschiedenen Stufen (Ungelernte, Facharbeiter MA und Berufsarbeiter MA) unterteilt waren, zu einer Stufe reduziert. Der Grundlohn wurde dabei auf die bisher höchste Stufe angepasst und zwar auf CHF 4200 pro Monat. Die Schichtzuschläge blieben unverändert.

Von allen dem GAV unterstellten Mitarbeitenden wird ein Vertrags- und Berufsbeitrag erhoben, der zur Deckung der Vertragskosten und zur Speisung des Ausbildungs- und Förderungsfonds dient. Dieser Beitrag wurde um CHF 1.00 gesenkt und beträgt neu CHF 16.00 monatlich.

Die GAV-Anhänge wurden angepasst. Zu erwähnen ist Anhang 5 «Vereinbarung betreffend Massnahmen zur Anpassung der Produktion an die Beschäftigungslage», welcher neu zur «Vereinbarung betreffend gemeinsamen Vorgehen in ausserordentlichen Lagen» umgestaltet wurde. Damit kann dieser für viel mehr Fälle (wie z.B. Corona) angewendet werden. Die Anhänge wurden stark konkretisiert und ebenfalls systematischer geordnet. Es gab weitere kleinere, primär formelle Änderungen im GAV und dieser wurde genderneutral umgeschrieben.

Gesamtarbeitsvertrag der Schweizer Papierindustrie, GAV 2024

Was ist ein Gesamtarbeitsvertrag?

Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO informiert über den Gesamtarbeitsvertrag

Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ist ein Vertrag zwischen Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden und Arbeitnehmerverbänden zur Regelung der Arbeitsbedingungen und des Verhältnisses zwischen den GAV-Parteien. Er ist in den Artikeln 356 bis 358 des Obligationenrechtes geregelt.

Auf der Arbeitgeberseite kann ein Arbeitgeber oder können mehrere Arbeitgeber oder Arbeitgeberverbände, auf der Arbeitnehmerseite immer nur ein Arbeitnehmerverband (Gewerkschaft) oder mehrere Arbeitnehmerverbände stehen.

Der klassische Inhalt eines GAV beinhaltet Bestimmungen über den Abschluss, Inhalt und Beendigung des Einzelarbeitsvertrages (normative Bestimmungen), Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter sich (schuldrechtliche Bestimmungen) und Bestimmungen über Kontrolle und Durchsetzung des GAV.

Die normativen Bestimmungen eines GAV werden mit seinem Inkrafttreten Teil des Einzelarbeitsvertrages. Sie haben direkte Geltung für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die selber Mitglied eines vertragsschliessenden Verbandes sind, wenn der Arbeitgeber ebenfalls am GAV beteiligt ist. Die beteiligten Arbeitgeber wenden den GAV in der Regel aber auch für nicht-organisierte Arbeitnehmende an.

Als Gegenstand der normativen Bestimmungen kann man aufzählen:

  • Lohn, 13. Monatslohn, Entschädigungen,
  • Lohnfortzahlung bei Verhinderung wegen Krankheit, Mutterschaft und Militärdienst
  • Ferien
  • Arbeitszeitvorschriften
  • Erweiterung des Kündigungsschutzes.

Ein GAV wird meistens mit einer bestimmten Laufzeit vereinbart. Während der Laufzeit besteht beidseitig Friedenspflicht.

Statistischen Angaben zu den GAV finden Sie auf der Website des Bundesamtes für Statistik. Auf Verlangen aller Vertragsparteien kann ein GAV allgemeinverbindlich erklärt werden mit der Wirkung, dass der Geltungsbereich auf alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (auch auf die nicht-organisierten) eines Wirtschaftzweiges oder eines Berufes ausgeweitet wird.

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