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Vaterschaftsurlaub ab 1.1.2021

Die Einführung eines über die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigten Vaterschaftsurlaubs wurde in der Volksabstimmung vom 27. September 2020 mit einer Mehrheit von 60,3 Prozent angenommen. An seiner Sitzung vom 21. Oktober 2020 hat der Bundesrat das Datum für das Inkrafttreten der Gesetzesänderung auf den 1. Januar 2021 festgelegt und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen verabschiedet.

Die Einführung des Vaterschaftsurlaubs erfordert eine Änderung der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV). Hauptsächlich gilt es, die Bestimmungen zu präzisieren, die derzeit nur für die Mütter gelten, um auch die Väter einzuschliessen. Zudem werden einige Besonderheiten hinzugefügt, da der Vaterschaftsurlaub in den sechs Monaten nach der Geburt flexibel bezogen werden kann. Entsprechend erlischt der Anspruch auf die Vaterschaftsentschädigung bei einer Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nicht, wie dies bei der Mutterschaftsentschädigung der Fall ist. Ausserdem wird die Bestimmung, wonach die Mütter den Beginn der Auszahlung ihrer Mutterschaftsentschädigung bei einer Hospitalisierung des Neugeborenen mindestens drei Wochen hinausschieben können, nicht auf die Väter ausgeweitet. Arbeitslose Väter haben ebenfalls Anspruch auf die Entschädigung. Die Entschädigung kann beantragt werden, sobald der Urlaub vollständig bezogen wurde, und sie wird einmalig ausbezahlt. Zur Finanzierung des Vaterschaftsurlaubs wird der EO-Beitragssatz ab dem 1. Januar 2021 von 0,45 auf 0,5 Prozent erhöht.

Regelung SPKF:
Der SPKF hat mit der Gewerkschaft der Schweizer Papierindustrie (SPV) verhandelt und gemeinsam am 27. November 2020 eine für die Arbeitnehmer grosszügige Regelung beschlossen. Die bisherigen zwei GAV-Vaterschaftstage (bzw. die von den Firmen gewährten Tage) werden weiterhin zu 100% entschädigt und die Tage darüber hinaus zu den gesetzlich vorgeschriebenen 80%. Der bereits heute gewährte Vaterschaftsurlaub in den Mitgliedfirmen wird beibehalten, sofern dieser grosszügiger ist, als die staatliche Lösung.

Die Absenz bei Geburt der eigenen Kinder / Adoption wird wie folgt geregelt:
Adoption: 2 Tage (für Mann / Frau)
Vaterschaftsurlaub (Geburt eigener Kinder): 10 Tage (mind. 2 Tage 100%, Rest 80%)

Dies ist eine sehr freundliche Regelung, da eigentlich nur 10 Tage zu 80% bezahlt werden müssten. In dieser Zusatzvereinbarung zum GAV ist der Vaterschaftsurlaub des SPKF ab dem 1. Januar 2021 regelt.